Zwar waren die vorangegangen Beschimpfungen gegenseitiger Natur und es ist auch von Provokationen seitens C.________ auszugehen, der darauffolgende Wurf einer Glasflasche an dessen Hinterkopf war aber unverhältnismässig und keineswegs entschuldbar. Der Beschuldigte liess es nicht bei den Beschimpfungen und der vorangegangenen Rangelei bewenden, sondern griff nach einer Glasflasche und warf diese gegen den Hinterkopf von C.________. Der Beschuldigte handelte damit aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund. b. Vermeidbarkeit