Der Beschuldigte gestand den Flaschenwurf zwar ein, berief sich dabei aber auf Notwehr und machte geltend, aus Angst gehandelt zu haben. Wie das Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung gezeigt haben, lief die Auseinandersetzung anders als vom Beschuldigten geschildert ab und eine Notwehrsituation war nicht gegeben. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden und müssen offen gelassen werden. Zwar waren die vorangegangen Beschimpfungen gegenseitiger Natur und es ist auch von Provokationen seitens C._____