Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 30 Monaten. 28.1.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich mit einer Reduktion der Strafe um fünf Monate verschuldensvermindernd aus. Der Beschuldigte gestand den Flaschenwurf zwar ein, berief sich dabei aber auf Notwehr und machte geltend, aus Angst gehandelt zu haben.