28.1 Einsatzstrafe: versuchte schwere Körperverletzung 28.1.1 Objektive Tatschwere a. Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), STGB PK, N. 4 f. zu vor Art. 122). C.________ erlitt keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Er trug eine glattrandige Hautdurchtrennung ohne Schürfsaum im Bereich des Hinterkopfs davon. Indem der