Auch beim Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2). Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 28.1 Einsatzstrafe: versuchte schwere Körperverletzung 28.1.1