Der Strafrahmen für eine vollendete schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Auch beim Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.