28. Delikte, die mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer aufgrund des jeweiligen Verschuldens für die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, für den Raub und den versuchten Raub eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, womit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art.