Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb für jede zu beurteilende Straftat das Tatverschulden zu ermitteln und die Höhe der jeweiligen Strafe festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.04.2018 mit Hinweisen). Sodann ist für jedes dieser Delikte die Strafart zu bestimmen. Sind die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sind die Strafen zu asperieren und eine Gesamtstrafe festzulegen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).