Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb für jede zu beurteilende Straftat das Tatverschulden zu ermitteln und die Höhe der jeweiligen Strafe festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.04.2018 mit Hinweisen).