160 Ziff.1 aStGB). Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 u. Art. 123 Ziff. 2 aStGB). Die Hinderung einer Amtshandlung ist schliesslich mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht (Art. 286 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.