rechtskräftig. Die Schuldsprüche wegen Raubes und Versuchs dazu, Diebstahls (mehrfach begangen), Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) sind ebenfalls rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung und für einen Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 u. Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Die Tatbestände des Diebstahls und der Hehlerei sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 1 u. Art. 160 Ziff.1 aStGB).