2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes und des Versuchs dazu, des Diebstahls (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen), der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Hehlerei schuldig gemacht. Diese Delikte hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Dabei handelt es sich um mehrere