33 Betroffenen durch eine strafbare Handlung abhanden gekommen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er musste bei einem Kaufpreis zwischen CHF 45.00 und CHF 100.00 für ein .________ – welches einen bedeutend höheren Neuwert aufweist und im Anzeigerapport mit einem Gesamtbetrag von CHF 396.00 aufgeführt ist – und der Tatsache, dass das Mobiltelefon noch Daten des Vorgängers aufwies, davon ausgehen, dass es sich um eine gestohlene Sache handelte.