Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat. Das kann bspw. der Fall sein, wenn der Täter von einem Unbekannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen kauft (WEISSENBERGER, a.a.o., N 69 zu Art. 160). 25.2 Subsumtion Beim Beschuldigten wurde das Mobiltelefon von Y.____