Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventualvorsatz reicht in jedem Fall aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 67 zu Art. 160). Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde.