25. Hehlerei 25.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wegen Hehlerei macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist.