Indem der Beschuldigte den scharfen Gegenstand während der Rangelei mit C.________ einsetzte, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, womit der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 aStGB, begangen am 25. Dezember 2015 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären ist.