24.2 Subsumtion Der Beschuldigte setzte einen scharfen Gegenstand ein, weshalb eine qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 2 aStGB zu prüfen ist. Beweiswürdigend konnte der scharfe Gegenstand nicht abschliessend definiert werden, wobei von einer zerbrochenen Flasche oder einer Scherbe auszugehen ist. Der Beschuldigte und C.________ waren in eine tätliche Auseinandersetzung – eine Rangelei – verwickelt. Währenddessen verletzte der Beschuldigte C.________ an der Schulter, weshalb er die zerbrochene Flasche oder Scherbe als gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes einsetzte.