, N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 aStGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 19 zu Art. 123).