Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, womit der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 25. Dezember 2015 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären ist. 24. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand