Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. Der Flaschenwurf ging vom Beschuldigten aus und dieser wurde erst nach zufügen der Verletzung von C.________ verfolgt. Auch die vorangegangene Rangelei bot keinen Anlass für ein derartiges Verhalten. Es bestand zum Zeitpunkt des Wurfs somit keine Gefahrensituation gegen die er sich hätte wehren oder verteidigen müssen. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat.