Er hatte keine Möglichkeit den Wurf abzuwehren. Der Beschuldigte konnte in dieser Situation nicht mehr darauf vertrauen, dass er C.________ nicht treffen würde oder es glimpflich verlaufen würde. Er liess es mithin darauf ankommen und nahm den Erfolg in Kauf. Der Beschuldigte berief sich immer wieder sinngemäss darauf, die Flasche aus Angst geworfen zu haben, um sich gegen C.________ zu wehren. Es sei damit der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage.