Nach dem soeben Gesagten lässt das Verhalten des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung von C.________ in Kauf nahm. Er hat sich nach der vorangegangen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung einer Glasflasche behändigt und diese aus einer Distanz von wenigen Metern gegen den direkt vor ihm davonlaufenden C.________ geworfen. Wie bereits dargelegt wusste der Beschuldigte, dass er dem Geschädigten mit seinem Handeln schwere Verletzungen hätte zufügen können. Dass C.________ nicht schwerer verletzt wurde, ist Zufall und Glück, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben.