30 cen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4). Dieses Wissen hinderte den Beschuldigten nicht daran, die Flasche aufzuheben und direkt gegen C.________ zu werfen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in dieser Situation die Reaktion des Geschädigten nicht voraussehen konnte. Dieser hat sich von den Örtlichkeiten entfernt, als ihn überraschend die Flasche am Hinterkopf traf. Er hatte damit keine Möglichkeit sich zu schützen oder eine abwehrende Haltung einzunehmen.