Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (BGer 6B_1159/2014 vom 1.6.2015, E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 und BGE 133 IV 1). Gemäss der zitierten Rechtsprechung liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, indessen desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1).