122 aStGB hätte führen können. Dies musste dem Beschuldigten zweifellos bekannt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (BGer 6B_1159/2014 vom 1.6.2015, E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 und BGE 133 IV 1).