Wer sich in einem dynamischen Geschehen einer Glasflasche bedient und diese gegen eine vor sich laufende Person aus einer Distanz von wenigen Metern in die Kopfregion wirft, kann nicht mehr davon ausgehen, die Person nicht zu verletzen. Der Wurf mit einer Glasflasche an den Kopf ist zweifellos geeignet, eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 aStGB herbeizuführen. Darüber hinaus ist Lebensgefahr nicht ausgeschlossen. Die Verletzungen sind am Hinterkopf und damit in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Organen eingetreten, weshalb bereits ein geringfügig anderer Verlauf zu einer schweren Verletzung oder gar zu Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 aStGB hätte führen können.