_ trug durch den Flaschenwurf des Beschuldigten an seinem Hinterkopf eine Kopfverletzung davon. Eine konkrete Lebensgefahr hat jedoch nicht bestanden, weshalb der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendige Erfolg nicht vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend ist hierzu der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.