2013, N 25 zu Art. 122). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). 23.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen von C.________ in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. C.________ trug durch den Flaschenwurf des Beschuldigten an seinem Hinterkopf eine Kopfverletzung davon.