28 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den in der Anklageschrift unter A. Ziffer 8 beschriebenen Sachverhalt beweismässig als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte das am 27. Dezember 2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon von «Z.________» für einen Kaufpreis zwischen CHF 45.00 und CHF 100.00 erwarb. IV. Rechtliche Würdigung