1062, S. 34 der Urteilsbegründung). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf den Kaufpreis als auch bezüglich seiner Bekanntschaft zum Verkäufer widersprüchliche Aussagen machte. Seine Ausführungen sind nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 22.3 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt