Dieser Aspekt kombiniert mit dem tiefen Kaufpreis hätte den Beschuldigten bereits hellhörig werden lassen müssen. Schliesslich habe er sich auch überlegt, ob das Mobiltelefon vielleicht nicht funktioniere (pag. 327, Z. 325-326). Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass diese Aussage für sich spreche und zeige, dass der tiefe Kaufpreis von lediglich rund 10% des Neupreises bei ihm sehr wohl Fragen hervorgerufen habe (pag. 1062, S. 34 der Urteilsbegründung).