997, Z. 37-38). Er habe eigentlich Marihuana kaufen wollen und dieser habe gesagt, er solle ihm zuerst das Geld geben und dieser bringe es ihm dann. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er ihm sonst das Handy als Vertrauensbeweis mitgeben würde und schliesslich habe dieser ihm angeboten, dass er das Handy kaufen könne. So sei es dazu gekommen (pag. 690, Z. 211-214). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass noch Daten vom Verkäufer auf dem Mobiltelefon gehabt habe, welche er gelöscht habe (pag. 323, Z. 87-88). Dieser Aspekt kombiniert mit dem tiefen Kaufpreis hätte den Beschuldigten bereits hellhörig werden lassen müssen.