322, Z. 42 u. 46). Dagegen sagte er in seiner Schlusseinvernahme, dass er ihn nicht gekannt habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass er ihn getroffen habe (pag. 690, Z. 204). Erneut kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte bestritt gewusst zu haben, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon gehandelt habe. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass das Mobiltelefon seiner Frau gehört habe und er Geld brauche, weshalb er es verkaufe (pag. 324, Z. 133; pag. 327, Z. 320-321; pag. 690, Z. 209-210; pag. 997, Z. 37-38).