Die Tatsache, dass er sein IPhone 4 in Zahlung gegeben habe, erwähnte er im Verlauf der folgenden Einvernahmen nicht mehr. Dabei handelt es sich immerhin um einen besonderen Aspekt des Kaufvorgangs, an den man sich zu erinnern vermag. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt widersprüchlich, weder stimmig noch nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Auch im Hinblick auf die Bekanntschaft zum Verkäufer machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er aus, dass er diesen .________ kenne. Er kenne ihn seit seiner Einreise in die Schweiz (pag. 322, Z. 42 u. 46).