In der Schlusseinvernahme vom 29. Dezember 2016 nannte er schliesslich einen Kaufpreis von CHF 45.00 oder CHF 65.00 (pag. 690, Z. 200-201), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er ebenfalls einen Kaufpreis von CHF 45.00 (pag. 997, Z. 43). Auf diese Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte sagte nicht gleichbleibend aus, sondern nannte einen Kaufpreis, der von CHF 45.00 bis CHF 100.00 reichte. Die Tatsache, dass er sein IPhone 4 in Zahlung gegeben habe, erwähnte er im Verlauf der folgenden Einvernahmen nicht mehr.