27 die Mobiltelefone zu tauschen. Der Verkäufer habe noch zusätzlich CHF 100.00 gewollt, weshalb er diese bezahlt habe (pag. 322, Z. 42-43). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte sodann aus, dass er sich erinnere CHF 50.00 bezahlt zu haben. Der Verkäufer habe CHF 60.00 gewollt, habe sich dann aber für CHF 50.00 entschieden (pag. 327, Z. 314-315). In der Schlusseinvernahme vom 29. Dezember 2016 nannte er schliesslich einen Kaufpreis von CHF 45.00 oder CHF 65.00 (pag.