_» gekauft habe (pag. 322, Z. 36-37, Z. 42 u. Z. 46; pag. 327, Z. 305 u. Z. 334-340; pag. 690, Z. 194-195). Dagegen stellte der Beschuldigte die Umstände des Erwerbs – insbesondere den Kaufpreis – und seine Bekanntschaft zum Verkäufer jeweils anders dar. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich. Zum Erwerbspreis führte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am 7. Februar 2016 aus, dass er das Mobiltelefon für CHF 100.00 sowie gegen Eintausch seines eigenen alten IPhone 4 gekauft habe (pag. 322, Z. 38). Er habe dem Verkäufer vorgeschlagen,