327 ff.; pag. 690; pag. 997; pag. 1162). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1061 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Einzig den eigentlichen Erwerbsort und den Verkäufer des Mobiltelefons schilderte der Beschuldigte konstant und in sich stimmig. So führte er aus, dass er das Mobiltelefon in Biel in einer Bar bzw. einem Café von einem .________ namens «Z.________» gekauft habe (pag.