307). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass dem Geschädigten am 27. Dezember 2015 sein Mobiltelefon entwendet wurde und dieses sodann anlässlich der Anhaltung vom 7. Februar 2016 des Beschuldigten bei diesem sichergestellt werden konnte. Wobei keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte an der Entwendung des Mobiltelefons beteiligt gewesen wäre. 22.2 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 321 ff.; pag. 327 ff.;