26 22. Beweiswürdigung durch die Kammer 22.1 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel Dem Anzeigerapport vom 8. Januar 2016 kann entnommen werden, dass dem Geschädigten am 27. Dezember 2015 um ca. 21.00 Uhr das Mobiltelefon der Marke .________, durch unbekannte Täterschaft unbemerkt aus der Jackentasche habe entnommen werden können. Der Gesamtbetrag des entwendeten Mobiltelefons belaufe sich auf CHF 396.00 (pag.