21. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt und ging davon aus, dass der Beschuldigte das am 27. Dezember 2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon .________ von einem unbekannten .________ namens «Z.________» für insgesamt ca. CHF 40.00 abkaufte (pag. 1063, S. 35 der Urteilsbegründung).