19. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses Mobiltelefon Mitte Januar 2016 in Biel kaufte. Dagegen bestreitet der Beschuldigte von der deiktischen Herkunft des Mobiltelefons gewusst zu haben. 20. Beweismittel Der Kammer liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 321 ff.; pag. 327 ff.; pag. 690 ff.; pag. 997 ff.; pag. 1162 f.) der Anzeigerapport vom 8. Januar 2016 (pag. 299 f.) sowie dessen Nachtrag vom 16. Juni 2016 inkl. der Auswertung des Mobiltelefons .________ (pag. 306 ff.) vor.