begangen Mitte Januar 2016 in Biel, indem A.________ das zuvor am 27.12.2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon .________ einem unbekannten .________ („Z.________.) für insgesamt zwischen CHF 50.00 - 100.00, eventuell durch Eintausch seines alten iPhone 4, abkaufte. Aufgrund des sehr niedrigen Kaufpreises musste A.________ annehmen, dass das Mobiltelefon .________ im Wert von 396.00 durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Deliktssumme: CHF 396.00