Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben (pag. 898 ff.; Ziff. I. A. 1. erste Variante u. Ziff. 2.1), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 25. Dezember 2015 zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu einer Auseinandersetzung auf der L.________ (Örtlichkeit) vor der N.________ (Örtlichkeit) gekommen ist. Es kam zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung in Form von Beschimpfungen, welche anschliessend in eine tätliche Auseinandersetzung überging.