Deren Widergabe setze weder eine besondere Schulbildung noch ausgeprägte kognitive Fähigkeiten voraus. Zudem sei er im Laufe des Verfahrens auch zu den ihm sonst noch vorgeworfenen Delikten befragt worden. Auch diese Aussagen lassen nach Meinung der Vorinstanz nicht vermuten, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in eigenen Worten seine subjektive Wahrnehmung der ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalte wiederzugeben (pag. 1053, S. 25 der Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. 17.3.4 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt