Diese Beispiele untermauern die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Daran vermag auch die vorinstanzlich seitens des Verteidigers noch geltend gemachte beschränkte Schulbildung und die begrenzten kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sei der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht etwa zu einem komplexen Sachverhalt, sondern zum Ablauf einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung befragt worden. Deren Widergabe setze weder eine besondere Schulbildung noch ausgeprägte kognitive Fähigkeiten voraus.