266, Z. 218-223). Das vorstehend exemplarisch dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten verdeutlicht eine gewisse Konsistenz. Er reagierte auf die ihm gemachten Vorwürfe stets sehr ähnlich. So wies er die Vorwürfe zu Beginn von sich und ist auf weitere Vorhalte um keine Erklärungen verlegen. Dabei offenbarte der Beschuldigte, nicht nur im Hinblick auf die Vorwürfe zum Nachteil von C.________, sondern im Kontext des gesamten Verfahrens ein widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten. Diese Beispiele untermauern die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.