Der Beschuldigte dagegen führte aus, dass dieses Telefon W.________ gehöre. Dieser habe es ihm gegeben, damit dieser ihn später auf seinem Telefon anrufen könne. Er habe das Telefon nicht benutzt. Dieser habe es ihm nur gegeben, damit dieser ihn später anrufen könne (pag. 266, Z. 203, Z. 206-207 u. Z. 213). Auf Vorhalt, dass von diesem Telefon ein Foto von C.________ verschickt worden sei, antwortete der Beschuldigte schliesslich «Ah ich erinnere mich. Ich habe W.________ gesagt, dass mich jemand geschlagen hat und sein Name X.________ sei. Ich habe das Foto von Facebook genommen.» (pag. 266, Z. 218-223).