23 che Probleme mit mir, keine Ahnung. Vielleicht war es ja auch er.» (pag. 365, Z. 82-83). Am 29. Dezember 2016 gab er sodann zu, dass er das Opfer E.________ habe bestehlen wollen (pag. 698, Z. 450-451). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus «Ich habe einfach zurückgeschlagen. Ich habe keine Brieftasche weggenommen.» (pag. 995, Z. 46-47). Ebenso verhält sich sein Aussageverhalten hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von F.________. Zu Beginn bestreitet er den Vorwurf (pag. 440, Z. 112-113; pag.